Die Aufgabe des Strafvollzugs besteht in der Vollziehung der rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Durch das sogenannte Vollzugsziel sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Dafür werden diese vom ersten Tag an auf den letzten Tag ihrer Freiheitsstrafe vorbereitet. Diese Resozialisierung wird in § 2 StVollzG festgehalten.
Grundlage für den Strafvollzug bildet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sowie weitere Verwaltungsvorschriften der einzelnen Länder. Denn seit der Föderalismusreform von 2006 liegt die Kompetenz für die Gesetzgebung für den Strafvollzug bei den Bundesländern.
Von dem Strafvollzug ist die Strafvollstreckung zu unterscheiden. Diese dient der Durchsetzung des gerichtlichen Strafausspruchs und kann möglicherweise auch zwangsweise erfolgen. Zu den Mitteln der Strafvollstreckung zählt man unter anderem die Ladung zum Strafantritt, den Erlass eines Vollstreckungsbehelfs und auch die Aussetzung des Strafrechts zur Bewährung.
Die Justizvollzugsanstalten (JVA) sind für den Strafvollzug zuständig. Nicht nur die allgemeine Freiheitsstrafe zählt man zum Strafvollzug, sondern auch die Jugendstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Freiheitsstrafe kann zwischen dem offenen und dem geschlossenem Vollzug unterschieden werden. Gemäß dem Strafvollzugsgesetz soll das Leben in einer Anstalt so gut wie möglich dem Leben außerhalb der Anstalt angepasst werden. Jedoch ist dieses bei einem offenen Vollzug weitaus stärker angeglichen. Die Inhaftierten haben dort die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und Arbeit auszuführen. Es bestehen bestimmte Voraussetzungen für die Inhaftierung in einem offenen oder geschlossenem Vollzug. Befindet sich der Angeklagte beispielsweise bei seiner Verurteilung in Untersuchungshaft, so ist die Wahrscheinlichkeit für den geschlossenen Vollzug relativ hoch. Gleiches gilt für Täter bei denen eine Wiederholungsgefahr besteht.
Diese Seite soll Ihnen in Grundzügen den Strafvollzug erklären, welche Arten es gibt und wie der Antritt zu einem Strafvollzug sowie das Leben in einer Justizvollzugsanstalt abläuft.